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Waisenrente

Nach dem Tod eines Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten dessen Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Befinden sich die Kinder nach ihrem 18. Lebensjahr noch in der Schul- oder Berufsausbildung, so wird die Waisenrente bis höchstens zum 27. Lebensjahr gezahlt. Solange der/die Waise noch nicht volljährig ist, werden dessen eigene Einkünfte nicht auf die Waisenrente angerechnet. Hat der/die Waise das 18. Lebensjahr jedoch vollendet, so werden auch dessen eigene Einkünfte auf die Waisenrente angerechnet. Seit der Rentenreform 2001 werden jedoch Vermögenseinkünfte oberhalb von einem bestimmten Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet. Keine Waisenrente wird jedoch geleistet wenn der Waise seinen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst leisten muss. Dafür verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente unter Umständen bis über das 27. Lebensjahr hinaus und zwar dann wenn sich der Waise vor Antritt des Wehr- oder Zivildienstes bereits in einem Ausbildungsverhältnis befunden hat. Bezugsberechtigt für Waisenrente sind dabei die leiblichen Kinder, sowie die Adoptivkinder, aber auch Pflege- und Enkelkinder. Diese müssen jedoch vorher mit dem Versicherten in einer häuslichen Gemeinschaft gewohnt haben und von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sein. Durch Aufnahme einer vollwertigen Arbeit besteht kein Anspruch mehr auf Waisenrente, ebenso bei einer Eheschließung nach dem 18. Lebensjahr. Ebenfalls erlischt der Anspruch auf Waisenrente durch die Adoption eines Waisenrentenberechtigten. Halbwaisen erhalten dabei ein Zehntel, Vollwaisen hingegen ein Fünftel der Rente, die dem Verstorbenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat. Die Waisenrente dient dabei als Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen gegenüber seinem Kind. Voraussetzung für die Gewährung einer Waisenrente letztendlich ist jedoch, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, die so genannte Anwartschaft, erfüllt hat.

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